Auf den Datenschutz in Ihrem Unternehmen angesprochen, machen Sie große Augen? Oder Sie sagen: „Einen Augenblick bitte, ich bekomme gerade einen dringenden Anruf...“ und schon sind Sie dem unangenehmen Thema entflohen? Oder Sie haben sich schon gefragt, warum manche vom Cookie-Setzen statt Kekse-Essen sprechen?
Solchen Situationen lässt sich leicht mit ein paar Grundkenntnissen im Datenschutzrecht begegnen. Informieren Sie sich hier in unserem Basiswissen über die wichtigen Aspekte des Datenschutzes. Erkennen Sie damit Datenschutzthemen in Ihrem Unternehmen frühzeitig. Setzen Sie dann am besten die Themen in Ihrem Unternehmen mit unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung um.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
„Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten“ sind Daten, aus denen
sowie die Verarbeitung von
Die Verarbeitung dieser Kategorien ist untersagt. Wenn Sie diese Kategorie verarbeiten wollen, benötigen Sie neben der Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO zusätzlich einen Ausnahmetatbestand aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO.
„Verarbeitung“ – jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche ausgeführte Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie
Dabei ist es egal, ob die Verarbeitung nur teilweise oder ganz automatisiert stattfindet.
Auch wenn es sich um eine nicht-automatisierte Verarbeitung handelt, müssen Sie die Vorgaben der DSGVO einhalten, wenn diese Daten in einem Dateiensystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Dieser Zusatz im Art. 2 Abs. 1 DSGVO soll sicherstellen, dass auch analoge Dateien (wie z. B. Aktenordner oder nicht digitalisierte Archive) von der DSGVO umfasst sind.
„Datenschutz ganz kurz“ fasst die allerwichtigsten Punkte für Beschäftigte kompakt zusammen.