Keine Angst, jetzt kommt kein Englischkurs. In der DSGVO wurden die international gebräuchlichen Begriffe ins Deutsche übertragen:
Ja, Privacy by Design and Privacy by Default sind zwingend zu beachten.
Diese zwei datenschutzrechtlichen Konzepte sind in Artikel 25 DSGVO verankert und verpflichten den Verantwortlichen dazu, die Sicherstellung der Privatsphäre frühzeitig im Blick zu haben und bei der Planung von Produkten und Dienstleistungen sowie im Rahmen von Neuanschaffungen zu berücksichtigen.
Das Gesetz verpflichtet den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung und somit die Unternehmensleitung.
Hingegen sollen Entwickler und Hersteller hinsichtlich der von Ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen nicht verpflichtet, sondern lediglich ermuntert werden, diese Grundsätze in der Produktentwicklung und dem Produktangebot zu berücksichtigten.
Es bleibt in Ihrer Risikosphäre als Verantwortlicher durch Vorgaben zu technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Datenverarbeitung auch für Auftragsverarbeiter sicherzustellen und diese in Verträgen zur Einhaltung zu verpflichten. Keine Sorge: In der Praxis haben mittlerweile viele Dienstleister, die Auftragsverarbeitung anbieten, angemessene TOM bestimmt.
Bereits zum Zeitpunkt Ihrer Entscheidung, neue Mittel für die Datenverarbeitung einzusetzen, sind die datenschutzrechtlichen Aspekte mitzudenken. Dies beeinflusst somit die Planung einer Neuanschaffung oder die Konzeption neuer Dienstleistungen. Ein Beispiel ist die Beauftragung eines Programmieres, Ihrer Webseite neuen Schwung zu verleihen.
So soll erreicht werden, dass der Datenschutz letztlich in der von Ihnen als Verantwortlicher eingesetzten Anwendung (z. B. Adressdatenbank, Webshop) bereits integriert ist und die Möglichkeit eines datenschutzkonformen Einsatzes nicht erst durch zusätzliche Anwendungen oder Maßnahmen grundlegend geschaffen werden muss. Die Implementierung entsprechender technischer Komponenten soll die Einhaltung der Privatssphäre bereits im Ursprung der Datenverarbeitung möglichst sicherstellen.
Bei der Abwägung der im Rahmen von Privacy by Design zu treffenden Maßnahmen sind nach dem Gesetz folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Auskunftsverlangen: Möglichkeit der automatisierten Abwicklung mit Filter- und Suchfunktion in den Datenbeständen, um Auskunftsverlangen schnell und vollständig bearbeiten zu können.
Nicht nur bei der Planung einer Neuanschaffung oder Konzeption neuer Angebote ist der Datenschutz frühzeitig zu beachten, sondern auch im Rahmen der nachfolgenden Anwendung und Nutzung.
Stets ist bei erstmaliger Nutzung zu prüfen, ob die Einstellungen einer Software auch tatsächlich den erforderlichen Umfang von Daten abfragen und deren Verarbeitung abdecken oder ob nicht bereits die Voreinstellung weit über das Ziel hinausschießt und mehr Daten abfragt und verarbeitet, als notwendig sind.
Die Einstellungen von Systemen oder Technik sollten bereits im Standardmodus so voreingestellt sein, dass eine möglichst datensparsame und -sichere Verarbeitung gewährleistet wird.