Risiko­bewertung und die Datenschutz­folgen­abschätzung (DSFA)

Wer Risiken kennt, kann Risiken akzeptieren, mindern oder auch ganz verhindern.

Worum geht‘s?

Vorab: Dieser Themenbereich ist etwas länger geraten als die anderen Themen im Basiswissen. Warum ist das so?

Erstens: Die Risikoberücksichtigung ist eine konkrete gesetzliche Pflicht insbesondere aus Art. 35 DSGVO. Daher ist diese in jedem Fall zu erwähnen.

Zweitens: Die Risikoberücksichtigung ist darüber hinaus ein wertvolles und nützliches Instrument zur weiteren Bestimmung und Einrichtung von angemessenen Schutzmechanismen und zur nachweislichen Umsetzung von DSGVO-Anforderungen. Um diese Methode nutzen zu können, bedarf es etwas mehr Erklärung. Somit haben wir uns entschieden, hier etwas weiter auszuholen.

Falls Sie nur die Kurzfassung sehen möchten, springen Sie auf unser kleines Schaubild: Prozessdarstellung zur DSFA-Prüfung einfach

Die DSGVO verfolgt einem risikobasierten Ansatz. Faustregel: Je größer das Risiko für die Betroffenen, desto sorgfältiger sollten die Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen erfolgen.

Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen werden nicht nur getroffen, um eine Datenverarbeitung grundsätzlich zu schützen, sondern auch um ein erkanntes Risiko zu mindern oder ganz abzustellen. Dies dient dem Schutz der Daten.

Es leuchtet ein, dass ein Risiko nur dann vermindert, vermieden oder auch ausgelagert werden kann, wenn es Ihnen überhaupt bekannt ist. Hierzu dient insbesondere die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), welche bei Verarbeitungen mit hohem Risiko für die Betroffenen durchzuführen ist. Mittels der DSFA werden die Risiken der betreffenden Datenverarbeitung beschrieben und bewertet, um diesen dann durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen. Ob eine DSFA durchzuführen ist, wird mittels der Schwellwertanalyse geprüft.

Im Folgenden geht es um so schöne Begriffe wie:

„Und das soll Basiswissen sein? Leute, ich steig aus!“

Okay, zugegeben, schwierige Begriffe zu Beginn – aber eben Pflicht für neue Verarbeitungen oder beim Einsatz neuer Technologien.

Muss das denn sein?

Risikobasierter Ansatz der DSGVO

Die DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, die mit der Datenverarbeitung einhergehenden Risiken fortlaufend zu berücksichtigen. Die Durchführung einer Risikoanalyse ist eine wertvolle Entscheidungshilfe und ein ernstzunehmendes Nachweisdokument. Denn wie wollen Sie Risiken berücksichtigen, ohne diese vorher bewertet zu haben? 

In Art. 24 Abs. 1 DSGVO findet sich folgende Vorgabe:

„Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der […] Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. […]“

Und noch an weitere Stelle wird die Berücksichtigung des Risikos vorgegeben:

Art. 32 Abs. 1 DSGVO – Unter Berücksichtigung […] der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten;

Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung

Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist eine direkte Pflicht aus Art. 35 DSGVO. Besteht voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, müssen Sie eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) vornehmen. Mittels der Schwellwertanalyse wird zuvor geprüft, ob ein hohes Risiko vorliegt und somit eine DSFA vorzunehmen ist. Hintergrund ist insbesondere die rasante Entwicklung immer neuer Technologien mit immer größeren Datenvolumen und immer gezielteren Datenauswertungsmöglichkeiten. Auch bei rechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen Risiken für die betroffenen Personen. Hinsichtlich aller (neuen) Verarbeitungstätigkeiten sind die von diesen ausgehenden Risiken zu prüfen.

  • Art. 24 Abs. 1 DSGVO – Pflicht zur Berücksichtigung von Risiken
  • Art. 32 Abs. 1 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung
  • Art. 35 Abs. 1 DSGVO – Datenschutz-Folgenabschätzung
    • Erwägungsgründe 84, 90, 91, 92 und 93 

Sie wollen mehr wissen?

Die vorzunehmenden Schritte auf einem Blick

  1. Jede Verarbeitung ist stets hinsichtlich ihrer Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu prüfen. Dies sollte vor Aufnahme der Verarbeitungstätigkeit erfolgen, insbesondere vor der Verwendung neuer Technologien. Bei hohem Risiko ist eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) vorzunehmen. Auch bestehende Verarbeitsvorgänge sind zu prüfen.
  2. Mit der „Schwellwertanalyse“ ist zu prüfen, ob ein hohes Verarbeitungsrisiko vorliegt, welches eine DSFA zur Folge hätte.
  3. Wenn die Verarbeitung ein hohes Risiko für Betroffene birgt, ist die DSFA durchzuführen.
  4. Die mittels DSFA erarbeiten Abhilfemaßnahmen sind einzurichten und umzusetzen.
  5. Die Verarbeitung ist fortlaufend hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Risikoeindämmung zu überwachen. 

Schwellwertanalyse: Hohes Risiko erfordert DSFA

Die DSGVO verpflichtet jeden Verantwortlichen dazu, genau dies für jede neue Verarbeitung zu prüfen. Die Frage, ob überhaupt eine DSFA durchzuführen ist oder nicht, wird mithilfe einer sogenannten Schwellwertanalyse ermittelt. Eine Schwellwertanalyse ist daher nichts anderes als eine grundsätzliche Risikoabwägung einer Verarbeitung, um festzustellen, ob die Verarbeitung aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und ihrer Zwecke voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

Ablauf einer Schwellwertanalyse

  1. Sie planen eine neue Verarbeitung von personenbezogenen Daten ODER
    Sie haben eine Verarbeitung identifiziert, für welche noch keine Schwellwertanalyse durchgeführt wurde, ODER
    eine Verarbeitung erfährt grundsätzliche Änderung (z. B. durch die Nutzung einer neuen Software).
  2. Sie führen eine Schwellwertanalyse durch.
  3. Sie vermerken das Ergebnis in Ihrer Datenschutzdokumentation: z. B. in Ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.

Kopf hoch – Eine Schwellwertanalyse ist bei mehrmaliger Anwendung gar nicht so schwer!

Vereinfachte Darstellung der Schwellwertanalyse (DSFA-Prüfung)

Wie können Sie eine Schwellwertanalyse durchführen?

Haben Sie eine kritische Verarbeitung vor, sollten Sie die einzelnen Punkte einer Schwellwertanalyse genau durchführen. Keine Sorge, wir haben Ihnen die erforderlichen Prüfschritte in einer Checkliste für eine Schwellwertanalyse zusammengetragen und hier etwas näher erläutert.

Prüfschritt 1 – Muss-Liste heranziehen

Schauen Sie nach, ob die Verarbeitung auf einer „Liste der Verarbeitungen nach Art. 35 DSGVO“ steht, auch „Muss-Liste“ oder „Positiv-Liste der Aufsichtsbehörden“ genannt.

  • Eine gemeinsam abgestimmte Liste der Landesdatenschutzaufsichtsbehörden (Muss-Liste DSK) finden Sie u. a. beim BfDI.
  • Recherchieren Sie auch, ob Ihre zustände Landesaufsichtsbehörde zusätzlich eine eigene Liste veröffentlicht hat.

Wenn Sie sich auf einer dieser Listen wiederfinden, ist in der Regel eine DSFA durchzuführen.

Prüfschritt 2 – Kriterienkatalog beachten

Eine DSFA ist i. d. R. erforderlich:

Wenn die Verarbeitung einer der drei Fallgruppen aus Art. 35 Abs. 3 DSGVO zuzuordnen ist.
  • Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen auf Basis einer automatisierten Verarbeitung wie Profiling, aus der Entscheidungen resultieren; Beispielfälle: Scoring und automatisierte Einzelentscheidungen
  • Umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 
  • Systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche; Beispielfälle: Ton-/Bild-/Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Wenn zwei oder mehr Kriterien aus dem Working Paper 248 der Artikel-29-Datenschutzgruppe auf Ihre Verarbeitung zutreffen.
  1. Bewerten oder Einstufen
  2. Automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtswirkung oder ähnlich bedeutsamer Wirkung
  3. Systematische Überwachung
  4. Vertrauliche Daten oder höchstpersönliche Daten
  5. Datenverarbeitung in großem Umfang
  6. Abgleichen oder Zusammenführen von Datensätzen
  7. Daten zu schutzbedürftigen Betroffenen
  8. Innovative Nutzung oder Anwendung neuer technologischer oder organisatorischer Lösungen
  9. Fälle, in denen die Verarbeitung an sich die betroffenen Personen an der Ausübung eines Rechts oder der Nutzung einer Dienstleistung bzw. Durchführung eines Vertrags hindert

Prüfschritt 3 – ergänzende Risikoanalyse

Haben Sie eine kritische Verarbeitung vor oder sind Sie sich nach der Durchführung der vorangegangenen Prüfschritte nicht sicher, führen Sie eine zusätzliche Risikoanalyse durch (siehe unten: „Wie kann ich ein Risiko bewerten?“). Wenn Ihre durchgeführte Risikoanalyse voraussichtlich KEIN hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen ergibt, deren Daten Sie verarbeiten, dann brauchen Sie keine DSFA durchführen. Wenn Ihre durchgeführte Risikoanalyse voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Betroffenen hat, dann müssen Sie eine DSFA durchführen.

Ergebnis der Schwellwertanalyse

Wenn Sie die Prüfung – also eine Schwellwertanalyse – vorgenommen haben, kommen Sie entweder zu einem positiven oder negativen Ergebnis.

ERGEBNIS Negativ – Kein hohes Risiko

Ihre Datenverarbeitung wird voraussichtlich KEIN hohes Risiko für die Personen bedeuten, deren Daten Sie verarbeiten. Dann können Sie festhalten, dass Sie aufgrund des Ergebnisses keine DSFA durchführen müssen. Dies ist übrigens bei den allermeisten Verarbeitungen der Fall.

ERGEBNIS Positiv – Hohes Risiko

Ihre Datenverarbeitung kann voraussichtlich ein hohes Risiko für die Personen bedeuten, deren Daten Sie verarbeiten. In diesen Fall ist eine DSFA durchzuführen.

Dokumentation des Prüfergebnisses

Für die allermeisten Verarbeitungen bedarf es keiner DSFA, die Prüfung und ggf. Begründung – DSFA erfoderlich/nicht erforderlich – sind entsprechend zu dokumentieren.

Doch was ist mit den bestehenden Verarbeitungen?

Eine Schwellwertanalyse dient auch der Abwägung und Behandlung von Risiken einer bestehenden Verarbeitung. Wenn sich die Form und Art einer Ihrer bestehenden Verarbeitungen grundlegend ändert – zum Beispiel durch den Einsatz neuer Software oder Technologie oder das Zusammenführen von Arbeitsprozessen oder Daten –, dann sollten Sie diese Verarbeitung so betrachten, als würde es sich um eine neue Verarbeitung handeln. Das bedeutet, dass Sie anhand der o. g. Schwellwertanalyse einmal grundsätzlich prüfen, ob eine DSFA durchzuführen ist.

Wenn Sie für bestehende Verarbeitungen aufgrund einer Schwellwertanalyse zu dem Ergebnis gekommen sind, dass eine DSFA nicht erforderlich ist, dann brauchen Sie auch keine DSFA durchführen. Das Ergebnis sollten Sie im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) dokumentieren.

Sind Sie sich nach der Durchführung der Schwellwertanalyse nicht wirklich sicher, ob eine DSFA ausgeschlossen werden kann, dann können Sie eine zusätzliche Risikoanalyse durchführen (siehe unten „Wie kann ich ein Risiko bewerten?“). Eine gezielte Risikoanalyse unterscheidet sich von der eher groben und grundsätzlich durchzuführenden Schwellwertanalyse. Sie ist in der Regel ausführlicher als die Schwellwertanalyse und kann helfen, die Maßnahmen zur Risikominderung gezielt zu ergreifen. Eine Risikoanalyse können Sie grundsätzlich selbst durchführen und das Ergebnis kann im VVT vermerkt werden.

Eine Risikoanalyse kommt bereits an anderer Stelle der DSGVO zum Tragen, nämlich dann, wenn Sie einen Datenschutzvorfall beurteilen müssen, um entsprechende Entscheidungen treffen zu können.

Wie ist eine DSFA durchzuführen?

Leider macht es die DSGVO dem Verantwortlichen nicht unbedingt leicht, denn es findet sich kein konkret vorgegebener Prüfablauf im Gesetz. Es werden jedoch Mindestinhalte in Art. 35 Abs. 7 DSGVO bestimmt. Den Prozess müssen Sie daher eigenverantwortlich gestalten. Die Aufsichtsbehörden der Länder haben zur Unterstützung das Kurzpapier Nr. 5 zur DSFA herausgegeben, was einen Blick in jedem Fall lohnt. Darüber hinaus existieren verschiedene weitere Vorschläge. Wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten haben, ist dessen Rat einzuholen. Wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten benannt haben, aber eine DSFA durchzuführen ist, löst dies nach §38 BDSG eine Pflicht zur Benennung aus.

Wir stellen Ihnen einen geeigneten Ablauf in vier Phasen kurz vor, um eine DSFA im Regelfall zu meistern.

Phasen einer Datenschutz-Folgenabschätzung

1. Phase: Vorbereitung samt Beschreibung der Verarbeitung

Art. 35 Abs. 7 a DSGVO

  • Planung der erforderlichen Kapazitäten und Ablauf
Bestandsaufnahme
  • Systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge (Art, Umfang, Umstände und Zweck sowie eingesetzte technische Mittel und Zwecke der Verarbeitung),
  • Ggf. einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen

2. Phase: Bewertung samt Dokumentation

Art. 35 Abs. 7 b, c DSGVO

Bewertung 
  • … ob die Verarbeitung  notwendig und verhältnismäßig erfolgt
  • … der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
Abhilfemaßnahmen
  • … zur Begegnung der bewerteten Risiken bestimmen
  • Pro identifiziertem Risiko sollte mindestens eine entsprechende Gegenmaßnahme getroffen werden
Rat und Standpunkte einholen
  • Den Rat des Datenschutzbeauftragten einholen
  • Ggf. ist der Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zur beabsichtigten Verarbeitung einzuholen
Genehmigte Verhaltensregeln beachten
  • Sofern genehmigte Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO bestehen, sind diese zu beachten.
Dokumentation
  • Die DSFA ist zu dokumentieren und somit die Rechenschaftspflicht zu erfüllen.

3. Phase: Umsetzung der Abhilfemaßnahmen

Art. 35 Abs. 7d DSGVO

  • Die mit der DSFA bestimmten Abhilfemaßnahmen sind im Betrieb umzusetzen.

4. Phase: Überwachung und Überprüfung der Abhilfemaßnahmen

Art. 35 Abs. 11 DSGVO

  • Regelmäßige Überprüfung sind durchzuführen, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der DSFA durchgeführt wird
  • Spätestens hat eine Überprüfung zu erfolgen, wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.

Software nutzen

Sehen Sie sich die Software der französischen Datenschutzbehörde CNIL an. Mit dieser können Sie interaktiv eine DSFA (engl. PIA = Privacy Impact Assessment) vornehmen. Die Software ist OpenSource für Windows, Linux und MacOS frei verfügbar. Ein Video-Tutorial wird ebenfalls angeboten.

https://www.cnil.fr/en/open-source-pia-software-helps-carry-out-data-protection-impact-assessment

Was soll damit erreicht werden? – Risiko und Schutzziel / Gewährleistungsziel

Durch eine Betrachtung von Risiken und getroffenen Maßnahmen sollen die Schutzziele, auch Gewährleistungsziele genannt, aus der DSGVO umgesetzt werden. Wenn die getroffenen Maßnahmen ein angemessenes Niveau für die Sicherheit einer Verarbeitung erreichen, sollte keine ernsthafte Gefährdung mehr für den Betroffenen eintreten können.

Welche Risiken sind überhaupt zu betrachten?

Es sind stets die Risiken zu betrachten, welche für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen eintreten (könnten). An dieser Stelle ist es wichtig zu erwähnen, dass es bei der Risikobetrachtung nicht um Ihre eigenen Unternehmensrisiken geht, sondern immer um die Risiken für betroffene Personen, deren Daten Sie verarbeiten. Das können Kunden, Beschäftigte, Aushilfen, Lieferanten, Dienstleister etc. sein. Nachfolgend sind einige mögliche Risiken aufgeführt, die die Rechte und Freiheiten einer Person beeinträchtigen können und aus denen ein konkreter Schaden entstehen kann. Auch gibt die DSK in ihrer Arbeitshilfe Nr. 18 an, was unter einem "Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen (DSK)" verstanden werden kann.

Beispiele möglicher Risiken

  • Diskriminierung
  • Identitätsdiebstahl oder ‑betrug
  • finanzieller Verlust
  • Rufschädigung
  • wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile
  • Erschwerung der Wahrnehmung ihrer Rechte durch Betroffene
  • Verhinderung der Kontrolle der Verarbeitung durch betroffene Personen
  • Ausschluss oder Einschränkung der Ausübung von Rechten und Freiheiten
  • Profilerstellung oder ‑nutzung durch Bewertung persönlicher Aspekte
  • körperliche Schäden infolge von Handlungen auf der Grundlage fehlerhafter, fehlender oder offengelegter Daten

Weitere Risiken (oder auch Schadenskategorien) sind möglich.

Schutzziele / Gewährleistungsziele der DSGVO

In der DSGVO sind vier grundlegende Schutzziele genannt. Dies sind Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit. Die Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit sind feste Begriffe aus der IT-Sicherheit.

Schutzziel / Gewährleistungsziel Vertraulichkeit

Generell soll keine unbefugte Person an die Daten herankommen, auch dann nicht, wenn die Daten gerade übertragen werden oder versehentlich weitergeleitet wurden. Pseudonymisieren, Verschlüsseln, Abschließen sind wichtige Bausteine, um Vertraulichkeit zu erreichen.

Schutzziel / Gewährleistungsziel Integrität

Die Daten sollen aktuell und richtig und vor einer Manipulierung geschützt sein.

Schutzziel / Gewährleistungsziel Verfügbarkeit

Wenn die Daten benötigt werden, dann sollen sie auch zuverlässig zur Verfügung stehen. Auch sollen die Daten vor Verlust und Zerstörung geschützt sein. Und falls es dann doch passiert ist – wie schnell können die Daten wiederhergestellt werden?

Schutzziel / Gewährleistungsziel Belastbarkeit

Wie gut funktioniert die Datensicherheit bei hoher Belastung der IT-Umgebung? Auch auf den Menschen übertragen: Wie gut kann Datenschutz auch bei hoher Arbeitsbelastung und Stress noch eingehalten werden?

Für den Datenschutz kommen weitere Gewährleistungsziele in Betracht

Weitere Gewährleistungsziele im Datenschutz gemäß dem Standard-Datenschutzmodell (SDM), die für eine Risikobetrachtung angewendet werden können, sollen hier einmal erwähnt werden.

Gewährleistungsziel Datenminimierung

Nur die Daten sollen verarbeitet werden, die erforderlich sind, um den jeweiligen Zweck zu erreichen. Das bedeutet, dass Daten nicht unnötig erhoben und gesammelt werden sollen oder für alle verfügbar sind. Auch eine frühzeitige Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten trägt bereits wesentlich zur Datenminimierung bei.

Gewährleistungsziel Transparenz

Die Verarbeitung soll nachvollziehbar sein und durch die betroffene Person überprüft werden können.

Gewährleistungsziel Nicht-Verkettbarkeit

Die Daten sollen nicht einfach mit anderen Datenerhebungen zusammengeführt werden können und nicht zu anderen Zwecken genutzt werden.

 

Gewährleistungsziel Intervenierbarkeit

Die betroffene Person soll ihre Rechte tatsächlich auch wahrnehmen können. Dies erfordert Maßnahmen, um die Ausübung von Rechten zu ermöglichen.

Wie können Sie ein Risiko bewerten?

Risiken gibt es viele im Leben. Da wir uns um den Datenschutz kümmern, müssen wir die Frage konkretisieren: „Wie können Sie ein Risiko für eine betroffene Person bei der Verarbeitung der Daten dieser Person sichtbar machen, besser einschätzen und angemessene Schutzmaßnahmen bestimmen?“

Bereits eine einfache Risikoanalyse kann Ihnen dabei helfen, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um ein bestehendes Risiko nachvollziehbar abzusenken. Sie stellt damit ein wertvolles Instrument zur Umsetzung der DSGVO-Vorgaben dar.

Risikobewertung – grundsätzlicher Ablauf anhand von drei Schritten

Schritt 1 – Risikoidentifikation

Das Risiko wird identifiziert. Anhand der Schutzziele werden mögliche Schäden identifiziert.

Schritt 2 – Risikoabschätzung

Das Risiko wird abgeschätzt. Wie hoch ist die Eintrittswahrscheinlichkeit und wie schwer ist der mögliche Schaden?

Schritt 3 – Risikoklassifizierung

Bestimmen des Risikos-Grades. Das Ergebnis aus Schritt 2 wird in einer Risikomatrix dargestellt. Dadurch erfolgt die Zuordnung zu Risikoabstufungen.

Eine Risikoanalyse Ihrer Verarbeitungen können Sie grundsätzlich selbst durchführen. Eine Arbeitshilfe zur Risikobetrachtung stellen wir zukünftig noch bereit. Die Klassifizierung eines Risikogrades hilft bei der Beurteilung von Schutzmaßnahmen, so dass Risiken gemindert werden können.

Sollten Sie das Element der Risikoanalyse anwenden, achten Sie darauf, dass Sie bei der Bewertung von Risiken stets die gleiche Methode anwenden. Die Risiken Ihrer unterschiedlichen Datenverarbeitungen sollten stets auf die gleiche Art und Weise betrachtet werden.